Digital Mindset GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Digital Mindset GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich, Definitionen

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) der Digital Mindset GmbH, Plathnerstraße 4B, 30175 Hannover (im Folgenden „Anbieter“ genannt) gelten für alle Verträge sowie Ergänzungen, Erweiterungen und Modifizierungen von Verträgen zwischen dem Anbieter und seinen Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) über Beratungsleistungen und/oder sonstige Leistungen (zusammenfassend im Folgenden „Leistung“ genannt). Alle diese Verträge, Ergänzungen, Erweiterungen und Modifizierungen werden im Folgenden zusammenfassend „Vertrag“ genannt.
  • Eine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung wird im Folgenden als „Auftrag“ bezeichnet“.
  • „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  • Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern finden – es sei denn, sie werden durch den Anbieter ausdrücklich und schriftlich angenommen – keine Anwendung. Sie kommen auch nicht zur Anwendung, wenn sie den AGB des Anbieters nicht oder nur teilweise widersprechen.
  • Diese AGB gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen.

2. Zustandekommen des Vertrages, Abtretung

  • Der Auftraggeber erteilt unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Bestellscheines (gedruckt oder elektronisch), durch Annahme eines Angebotes des Anbieters oder mittels eines entsprechenden, hierfür vorgesehenen Vertriebskanal des Anbieters (alle zusammenfassend im Folgenden „Auftragsformular“ genannt), einen für ihn verbindlichen Auftrag.
  • Mit seinem Auftrag versichert der Auftraggeber, Unternehmer (vgl. Abs. 3) zu sein. Ferner ist der Auftraggeber zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Angabe der bei der Bestellung erhobenen Daten verpflichtet.
  • Ein Vertrag über die Leistung kommt durch Zugang einer Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung durch den Anbieter beim Auftraggeber zustande. Ohne Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung oder im Falle vorheriger Leistungserbringung durch den Anbieter gilt der Auftrag mit Beginn der Leistungserbringung als angenommen.
  • Auftragsformular und Auftragsbestätigung werden nachfolgend zusammenfassend „Auftragsdokument“ genannt.
  • Weitere Bedingungen für die vertragsgegenständlichen Leistungen können sich aus Dokumenten ergeben, die als Anlagen Teil des jeweiligen Vertrages werden. Anlagen werden durch Bezugnahme (beispielsweise in einem Auftragsdokument) Vertragsbestandteil.
  • Die im Vertrag vereinbarte Leistung auf Dritte zu übertragen, ist dem Auftraggeber – unter Ausnahme des Anwendungsbereiches von § 354a HGB – nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters gestattet.

3. Vertragsgegenstand, Ausführung

  • Umfang und Inhalt der Leistung ergibt sich aus den im Vertrag und seinen Anlagen getroffenen Regelungen und ergänzend aus diesen AGB.
  • Der Anbieter und der Aufraggeber werden jeweils Mitarbeiter einsetzen, die qualifiziert genug sind, die der jeweiligen Partei aus dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Jede Partei ist für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer jeweils eingesetzten Mitarbeiter verantwortlich.
  • Der Anbieter ist stets berechtigt, die Leistungserbringung durch verbundene Unternehmen und/oder sonstige Subunternehmer und/oder Personen (alle im Folgenden „Erfüllungsgehilfen“ genannt) ausführen zu lassen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen dieser AGB oder der Auftragsdokumente nur der Anbieter als Leistender genannt wird.
  • Der Anbieter ist grundsätzlich darauf bedacht, keine unnötige Fluktuation bei dem durch ihn zur Leistungserbringung eingesetzten Personal zu veranlassen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, besteht jedoch kein Anspruch auf den Einsatz durchgehend gleichbleibenden Personals. Im Bedarfsfall ist der Anbieter auch bei Vereinbarung der Leistungserbringung durch eine bestimmte Person berechtigt, die vorgesehene Person nach eigenem Ermessen durch (eine) vergleichbar qualifizierte Person(en) zu ersetzen.


4. Leistungsumfang, Zeitpläne, Änderungen des Leistungsumfangs

  • Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich bei dem Vertrag um einen Dienstvertrag. Für das Erreichen eines bestimmten Erfolges oder das Erzielen bestimmter Leistungsergebnisse steht der Anbieter nur ein, wenn dies in einer schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich vereinbart wurde. Gegenstand der Leistung ist unter keinen Umständen das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ergebnisses durch den Auftraggeber oder Dritte.
  • Stellungnahmen und Empfehlungen des Anbieters bereiten lediglich unternehmerische Entscheidungen des Auftraggebers vor, können diese aber niemals ersetzen.
  • Der Anbieter erbringt die Leistung auf der Grundlage der vom Aufraggeber und/oder dessen Beauftragten zur Verfügung gestellten Daten (vgl. Absätze 2 ff.) nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter, deren Auswahl dem Anbieter vorbehalten bleibt.
  • Soweit der Gegenstand der Leistung einen technischen Bezug aufweist, beachtet der Anbieter die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden anerkannten Regeln der Technik.
  • Beratungsleistungen in Rechts- und Steuerfragen sind aus gesetzlichen Gründen ausgeschlossen. Soweit erforderlich wird der Aufraggeber solche Leistungen vor Leistungserbringung durch den Anbieter – nach Möglichkeit bereits vor Auftragserteilung – selbst veranlassen (vgl. Absatz 2).
  • Der Anbieter wird sich bemühen, die vertraglichen Verpflichtungen unter Einhaltung der im Auftragsdokument genannten Zeitpunkte oder Zeiträume zu erfüllen. Soweit im Auftragsdokument nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind sich die Parteien einig, dass alle im Auftragsdokument enthaltenen Angaben von Zeitpunkten und Zeiträumen nur zu Planungs- und Schätzungszwecken dienen und nicht vertraglich bindend sind.
  • Die Umsetzung über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehender Änderungs-, Anpassungs-, Bearbeitungs- und/oder Korrekturwünsche des Auftraggebers sind – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart und es sich hierbei nicht um Mangelbeseitigung handelt – nur aufgrund separater Vereinbarung und auf Kosten des Auftraggebers möglich.
  • Sowohl der Anbieter als auch der Aufraggeber können Änderungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Änderungsanträge müssen ausreichend detailliert sein, damit die jeweils andere Partei die Auswirkungen der beantragten Änderung auf die Vergütung, den Zeitplan oder einen anderen Aspekt der Vereinbarung abschätzen kann. Darüber hinaus werden die Parteien vorgeschlagene Änderungen gemeinsam prüfen und ggf. vereinbaren. Soweit im Auftragsdokument nicht abweichend vereinbart, werden die Parteien weiterhin entsprechend der letzten Version der Vereinbarung handeln, bis eine Änderung vertraglich festgelegt wird.
  • Der Anbieter ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Verwendung, Einbindung und/oder Veröffentlichung von Materialien, Texten, Bildern oder sonstigen Daten abzulehnen, soweit technische Gründe entgegenstehen und/oder Inhalte gegen Rechtsvorschriften, die guten Sitten und/oder Rechte Dritter verstoßen. Erlangt der Anbieter erst nach Umsetzung oder Verwendung Kenntnis von solchen Verstößen, ist der Anbieter berechtigt, die betroffenen Inhalte zu löschen oder bis zum Erzielen einer einvernehmlichen diesbezüglichen Parteivereinbarung die betroffene Leistung rückgängig zu machen. Aus einem solchen Vorgang kann der Auftraggeber keinerlei Erstattungs-, Kündigungs- oder sonstige Ansprüche oder Rechte gegenüber dem Anbieter geltend machen, dem Anbieter steht jedoch ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages zu.
  • Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei Beanstandungen/ Inanspruchnahme durch Dritte, worüber er den Auftraggeber umgehend zu unterrichten hat, ohne weitere Sachprüfung die Leistungserbringung, gegebenenfalls bis zur Klärung der Rechtslage, auszusetzen. In diesem Fall ist der Auftraggeber auch weiterhin zur Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung verpflichtet. Er kann jedoch den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistung außerordentlich mit einer Auslauffrist von zwei Wochen kündigen.


5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Abnahme

  • Dem Auftraggeber ist bewusst, dass der Erfolg und die Qualität der Leistung stark von der Qualität und Pünktlichkeit seiner Mitwirkung abhängig sind. Hierzu ist es von großer Relevanz, dass der Auftraggeber von ihm zur Verfügung zu stellende Daten, Informationen und/oder Materialien (im Folgenden zusammenfassend „Materialien“ genannt) absprachegemäß und zeitnah beibringt. Der Auftraggeber hat den Anbieter von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Leistung von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.
  • Sämtliche durch den Auftraggeber beizubringende Materialien, Informationen und Daten stellt der Auftraggeber dem Anbieter auf eigene Kosten rechtzeitig zur Verfügung und ist allein verantwortlich für deren Eignung für die beabsichtigte Nutzung, deren inhaltliche Richtigkeit, deren Aktualität sowie die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung (einschließlich etwaiger berufsrechtliche Vorgaben). Es ist ausschließlich Sache des Auftraggebers, die rechtliche Zulässigkeit und etwaige Pflichtangaben in Bezug auf die Leistung – soweit möglich vor Erteilung des Auftrages – von sich aus zu klären bzw. klären zu lassen. Soweit der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Leistungserbringung personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, wird er die erforderliche Einwilligung der jeweiligen Betroffenen einholen, soweit kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift. Dem Anbieter obliegt keine rechtliche Prüfungspflicht und er übernimmt keine Haftung für Verluste, Schäden oder Mängel im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, die auf ungenaue, unvollständige, rechtlich unzulässige oder anderweitig fehlerhafte Informationen, Daten oder Materialien des Kunden zurückzuführen sind.
  • Der Auftraggeber sichert zu, dass er hinsichtlich sämtlicher durch ihn gestellter Materialien und freigegebener Inhalte und Gestaltungen über alle Rechte verfügt, die für die vereinbarte Nutzung erforderlich sind.
  • Bei nicht ordnungsgemäßer, unvollständiger, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung von Materialien oder sonstigen Informationen verlängern sich Fertigstellungszeiträume um den durch die Verzögerung eingetretenen Zeitraum zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Anbieter.
  • Stellt der Auftraggeber nach Fristsetzung durch den Anbieter für die Leistungserbringung erforderliche Inhalte nicht fristgemäß zur Verfügung, ist der Anbieter darüber hinaus berechtigt – aber nicht verpflichtet – den Inhalt der Leistung insoweit im für den Auftraggeber zumutbaren Umfang nach eigenem Ermessen zu gestalten oder aber nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Frist vom Vertrag zurück zu treten. Tritt der Anbieter aus den in diesem Absatz genannten Gründen vom Vertrag zurück, hat der Auftraggeber für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen des Anbieters die Vergütung in voller Höhe zu entrichten. Ansprüche des Anbieters auf Entschädigung gemäß § 642 BGB sowie ggf. weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
  • Der Aufraggeber verpflichtet sich ferner, sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter dem Anbieter in angemessenem Umfang zur Unterstützung zur Verfügung stehen und dass der Anbieter in angemessenem Umfang auf Führungskräfte und andere Mitarbeiter des Aufraggebers zurückgreifen kann, damit dem Anbieter die Leistungserbringung ermöglicht wird. Der Aufraggeber stellt sicher, dass seine Mitarbeiter über die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Erfahrungen und Handlungskompetenz verfügen. Wenn ein Mitarbeiter des Aufraggebers nicht die erforderliche Leistung erbringt, wird der Aufraggeber geeignete zusätzliche oder andere Mitarbeiter als Ersatz benennen
  • Im erforderlichen Umfang hat der Aufraggeber die für die Leistungserbringung und die Nutzung der Leistung erforderliche Infrastruktur (bspw. Räume, Arbeitsplätze, Rechnerzeit, systemtechnische Umgebung, Berechtigung und Zugang zu Hard- und Software, Telekommunikation, Verpflegung für Teilnehmer von Veranstaltungen, u. ä.) auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
  • Im Falle der Erbringung der Leistung oder von Teilen hiervon über Telekommunikationsnetze und/oder das Internet (Webinare, Online-Seminare/–Coachings/-Live-Trainings, etc.) ist Übergabepunkt hinsichtlich der entsprechenden Leistungsbestandteile der Routerausgang des Anbieters. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich abweichend vereinbart haben, ist der Anbieter für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Auftraggebers sowie für die Telekommunikations-/Internet-Verbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter bis zum Übergabepunkt nicht verantwortlich. Insoweit obliegt es dem Auftraggeber, rechtzeitig das Vorliegen der technischen Voraussetzungen zu überprüfen und sicherzustellen.
  • Vereinbarte Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen (Zugangslinks, Zugangsdaten, etc.) zu über Telekommunikationsnetze und/oder das Internet erbrachten Leistungsbestandteilen wird der Auftraggeber geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben (insbesondere nicht öffentlich zugänglich machen).
  • Soweit die Leistung oder Teile hiervon aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht oder nicht rechtzeitig erbracht oder fertig gestellt werden können, hat dies keinerlei Einfluss auf die Zahlungspflicht des Auftraggebers hinsichtlich der dem Anbieter insoweit geschuldeten Vergütung. Der Anbieter behält sich in solchen Fällen vor, entstandene Mehraufwände zum vereinbarten – hilfsweise üblichen – Vergütungssatz abzurechnen.
  • Der Auftraggeber hält hinsichtlich aller zur Verfügung gestellter Materialien, Daten und Inhalte Sicherheitskopien vor. Insbesondere wenn der Anbieter vereinbarungsgemäß Installationen, Wartungen oder Konfigurationen an Datenverarbeitungs- oder Peripheriegeräten des Aufraggebers vornimmt, hat der Aufraggeber eine vorherige ordnungsgemäße Datensicherung sicherzustellen. Der Anbieter ist insoweit nicht zur dauerhaften Speicherung oder Fertigung von Sicherheitskopien verpflichtet.
  • Soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist, wird der Aufraggeber dem Anbieter ausreichenden, freien und sicheren Zugang zu seinen Räumlichkeiten (einschließlich Büroräumen und anderen Räumlichkeiten nebst Parkmöglichkeiten, Büroeinrichtungen, Büromaterialien, Telefon/Fax, Netzzugang) und Systemen gewähren. Der Aufraggeber verpflichtet sich, für alle Computersysteme, die er bereitstellt oder die von den Leistungen betroffen sind, sicherzustellen, dass angemessene Verfahren für Backup, Sicherungen, Sicherheit und Virenprüfung implementiert sind.
  • Veranstalter von vertragsgemäß durchgeführten Workshops, Seminaren, Vorträgen, Inspirationsreisen und ähnlichen Veranstaltungen und Reisen ist, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, der Auftraggeber. Soweit nicht abweichend vereinbart, übernimmt der Auftraggeber sämtliche Reise-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und sonstige Kosten der Veranstaltungen und Reisen und bemüht sich ggf. im gewünschten Umfang selbst um einen ausreichenden Versicherungsschutz. Die Versicherung der Veranstaltungen und deren Teilnehmern obliegt nicht dem Anbieter.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen relevanter Daten – insbesondere Änderungen von Adressdaten, Bankverbindung und/oder E-Mail-Adressen – unverzüglich dem Anbieter mitzuteilen.
  • Soweit die Leistung Werkleistungselemente aufweist, wird der Aufraggeber die Leistung abnehmen, wenn die Leistung seitens des Anbieters erbracht wurde bzw. die im Auftragsdokument genannten Abnahmekriterien erfüllt sind oder das Abnahmeverfahren durchlaufen wurde. Sobald der Aufraggeber die Leistung/Leistungsergebnisse produktiv nutzt, gelten diese als abgenommen. Falls keine entsprechenden Kriterien oder Verfahren im Auftragsdokument festgelegt sind, gilt die Leistung nach Lieferung an den Aufraggeber als abgenommen. Der Auftraggeber darf die (Teil-) Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel und/oder Abweichungen verweigern.

6. Terminabsagen/Leistungshinderung durch den Auftraggeber

  • Sind die Leistung (z. B. Workshops, Seminare, Vorträge, Inspirationsreisen und ähnliche Veranstaltungen und/oder Reisen) oder Teile hiervon aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund zum vereinbarten Termin nicht möglich, behält sich der Anbieter vor, dem Auftraggeber pauschal den Auftragswert abzüglich ersparter Aufwendungen (jeweils bezogen auf den betroffenen Termin) in Rechnung zu stellen; dies berechnet sich wie folgt:
    • Erfolgt die Terminaufhebung spätestens 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin werden 20 Prozent des auf den betreffenden Leistungsteil bezogenen Auftragswerts berechnet.
    • Erfolgt die Terminaufhebung spätestens 5 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin werden 50 Prozent des auf den betreffenden Leistungsteil bezogenen Auftragswerts berechnet.
    • Erfolgt die Terminaufhebung weniger als fünf Kalendertage vor dem vereinbarten Termin wird der volle Auftragswert berechnet.
  • In jedem der im vorstehenden Absatz genannten Fälle ist dem Auftraggeber der Nachweis gestattet, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  • Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt dem Anbieter vorbehalten.

 

7. Garantie, Haftung des Auftraggebers

  • Soweit dem Auftraggeber oder Dritten im Hinblick auf die Materialien, freigegebenen Inhalte, jegliche Leistungsergebnisse des Anbieters oder Teile hiervon Urheber-, Leistungsschutzrechte oder sonstige Rechte zustehen oder entstehen, räumt der Auftraggeber dem Anbieter, den mit diesem verbundenen Unternehmen und sämtlichen mit der Leistungserbringung befassten Erfüllungsgehilfen im für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang unwiderruflich die inhaltlich, zeitlich und räumlich unbegrenzten, weiter übertragbaren Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte oder Befugnisse hinsichtlich der Materialien, aller Leistungen und deren Ergebnissen ein. Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche Rechteinhaber im Sinne des vorstehenden Satzes auf eine Nennung verzichtet haben, und unterrichtet den Anbieter über jede Abweichung von dieser Regel.
  • Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte, die geltend machen, dass die durch den Auftraggeber überlassenen Materialien und/oder freigegebenen Inhalte der Internetseite und oder sonstige durch den Auftraggeber veranlasste Gestaltungen und/oder Veröffentlichungen gegen Rechte Dritter verstoßen, haftet allein der Auftraggeber.
  • Der Auftraggeber stellt den Anbieter auf erstes Anfordern von allen diesbezüglichen Ansprüchen und den Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung frei. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, den Anbieter nach Kräften mit allen erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

8. Rechtevorbehalt

  • Der Anbieter behält sich alle Rechte an Unterlagen vor, die er dem Aufraggeber im Rahmen der Leistung überlässt und/oder zum Download anbietet (im Folgenden „gelieferte Unterlagen“ genannt). Gelieferte Unterlagen können Schriftstücke, Programme, Programmlisten, Hilfsprogramme, Dokumentationen, Präsentationen, Protokolle, Zeichnungen, Handouts, Vortragsfolien und andere Dokumente sein, die der Anbieter dem Aufraggeber anlässlich der Leistung zur Verfügung stellt.
  • Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, räumt der Anbieter dem Auftraggeber hinsichtlich der gelieferten Unterlagen im für den Vertragszweck erforderlichen Umfang ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein.
  • Der Auftraggeber darf die gelieferten Unterlagen und andere Ergebnisse der Leistung nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Soweit nicht anders vereinbart, dürfen die gelieferten Unterlagen ohne schriftliche Einwilligung des Anbieters nicht in irgendeiner Form, auch für Zwecke der eigenen Schulung, reproduziert, unter Verwendung elektronischer Systeme, vervielfältigt, verbreitet, übersetzt, zur öffentlichen Wiedergabe benutzt und an Dritte weitergegeben werden – auch nicht auszugsweise.
  • Soweit Software-Programme zum Lieferumfang gehören, gelten die jeweils zum Programm gehörenden Lizenzbedingungen des Herstellers auch für den Aufraggeber, der dies hiermit ausdrücklich akzeptiert. Im Zweifel erwirbt der Aufraggeber lediglich ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht, welches auch zeitlich begrenzt sein kann. Innerhalb von Netzwerken gelten die Lizenzen lediglich für die vorher vertraglich vereinbarte Anzahl von Systemarbeitsplätzen, beim Fehlen einer Vereinbarung darüber gilt die Lizenz für lediglich einen Systemarbeitsplatz. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Kunde in der Höhe der dafür üblichen Vergütung. Ungeachtet dessen stellt der Auftraggeber den Anbieter in einem solchen Fall auf erstes Anfordern von allen diesbezüglichen Ansprüchen und den Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung frei. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, den Anbieter nach Kräften mit allen erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen
  • Die dem Aufraggeber nach diesem Abschnitt eingeräumten Nutzungsrechte stehen unter dem Vorbehalt der Zahlung sämtlicher fälliger Rechnungsbeträge des Anbieters durch den Aufraggeber. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers ruhen die Nutzungsrechte.
 

9. Vertraulichkeit, Referenz

  • Der Anbieter erkennt an, dass die durch den Aufraggeber als vertraulich gekennzeichneten Informationen und alle finanziellen, statistischen, kunden-, vertriebs- und mitarbeiterbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Unternehmen des Aufraggebers, die dem Anbieter im Rahmen dieser Vereinbarung jeweils offen gelegt werden, vertrauliche Informationen des Aufraggeber sind.
  • Der Aufraggeber erkennt an, dass die durch den Anbieter als vertraulich gekennzeichnete Informationen und Methoden des Anbieters, Produkte, Hilfsprogramme und proprietäre Software, Schulungsmaterialien, Vorlagen und Daten sowie alle zugehörigen Aktualisierungen, Änderungen und Erweiterungen, die dem Aufraggeber im Rahmen dieser Vereinbarung jeweils offen gelegt werden, vertrauliche Informationen des Anbieters sind.
  • Vertrauliche Informationen des Aufraggebers und des Anbieters werden zusammen als „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet.
  • Die Parteien verpflichten sich, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei, Dritten keine vertraulichen Informationen offen zu legen, die eine Partei für die Erbringung oder die Entgegennahme der Leistungen erhält. Beide Parteien vereinbaren, dass die von der jeweils anderen Partei erhaltenen vertraulichen Informationen von den Mitarbeitern des Empfängers (und seiner jeweiligen verbundenen Unternehmen) nur für die Erbringung oder die Entgegennahme der Leistungen unter dieser Vereinbarung oder einem anderen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag verwendet werden dürfen. Diese Beschränkungen gelten nicht für Informationen, die
    • der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, wobei dies nicht auf eine Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Abschnitt 9 zurückzuführen ist;
    • von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit erlangt wurden;
    • vom Empfänger (oder einem seiner verbundenen Unternehmen) unabhängig erstellt werden bzw. wurden oder die ihm oder ihnen vor dem Empfang bereits bekannt waren;
    • allgemein bekannt sind.
  • Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei für eine unbeabsichtigte oder zufällige Offenlegung vertraulicher Informationen, falls die Offenlegung trotz derselben Sorgfalt und Anwendung derselben Schutzmaßnahmen geschieht, die die offen legende Partei für gewöhnlich zum Schutz der eigenen vertraulichen Informationen einsetzt.
  • Vertrauliche Informationen, die unter dieser Vereinbarung offengelegt wurden, unterliegen den Bestimmungen dieses Abschnitts 9 für zwei Jahre, beginnend mit dem Datum der erstmaligen Offenlegung.
  • Ungeachtet der in den Absätzen 1 bis 9.4 enthaltenen Bestimmungen ist jede Partei berechtigt, Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei:
    • den jeweiligen Versicherern oder juristischen Beratern offen zu legen oder
    • einem Dritten offen zu legen, sofern dies ein Gericht der zuständigen Gerichtsbarkeit, eine Regierungs- oder Aufsichtsbehörde verlangt, oder Rechte, Pflichten oder Anforderungen bestehen, Informationen offen zu legen. Im Falle dieses Absatzes 7.2 gilt dies unter der Voraussetzung, dass die jeweils andere Partei, sofern dies durchführbar ist (und gegen keine Gesetze und Vorschriften verstößt), mindestens zwei Arbeitstage vorher darüber schriftlich benachrichtigt wurde.
    • Ungeachtet gegenteiliger Vereinbarung ist der Anbieter berechtigt, Vertrauliche Informationen gemäß dieses Abschnitts 9
      • verbundenen Unternehmen des Anbieters oder
      • einer dritten Partei offen zu legen, sofern dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Eine solche dritte Partei muss hierfür schriftlich ihr Einverständnis mit der Einhaltung ähnlicher Vertraulichkeitsbedingungen erklären. Entsprechendes gilt für die Einbehaltung und Nutzung von Arbeitsdokumenten im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung, die de Anbieter als Hardcopy oder in elektronischem Format für den internen Gebrauch durch den Anbieter oder seine verbundenen Unternehmen behalten und nutzen kann.
  • Ungeachtet der sonstigen Vereinbarungen in diesem Abschnitt 9 ist der Aufraggeber damit einverstanden, dass der Anbieter die Leistungsbeziehung mit dem Aufraggeber als Referenz benennt und insbesondere in Webseiten, Printmedien und sonstigen Werbematerialien auf die Leistungserbringung gegenüber dem Aufraggeber hinweist.
 

10. Datenschutz

  • Name und Anschrift des Auftraggebers sowie alle für die Auftragsabwicklung erforderlichen Daten werden in automatisierten Dateien gespeichert. Soweit dies zur Auftragsabwicklung erforderlich ist, kann der Anbieter die vorstehend benannten Daten auch an mit ihm verbundene Unternehmen und/oder zur Auftragsabwicklung beauftragte Drittunternehmen übertragen. Mit Erteilung des Auftrags erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis zu dieser Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten.
  • Soweit der Anbieter vereinbarungsgemäß im Auftrage des Auftraggebers persönliche Daten verarbeitet, gewährleistet der Anbieter das Folgende:
    • Die Datenverarbeitung durch den Anbieter richtet sich nach § 11 BDSG.
    • Der Anbieter darf personenbezogene Daten für den Auftraggeber nur im vereinbarten Umfang und nach Weisung des Auftraggebers erheben, verarbeiten und nutzen. Eine Verwendung für andere Zwecke – worunter auch eigene Zwecke des Anbieters fallen – ist nicht erlaubt. Die verwendeten Daten werden von sonstigen Datenbeständen getrennt. Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt.
    • Auf Weisung des Auftraggebers hat der Anbieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen, personenbezogene Daten zu berichtigen, löschen und/oder zu sperren.
    • Macht ein Betroffener datenschutzrechtliche Ansprüche (z. B. auf Auskunft) geltend, so unterstützt der Anbieter den Auftraggeber, indem er nach Abstimmung mit dem Auftraggeber die Ansprüche erfüllt oder die Anfrage an diese weiterleitet.
    • Der Anbieter bestätigt, dass ihm die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Der Anbieter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und sie auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet.
    • Der Anbieter beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und gewährleistet die gesetzlich vorgeschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen (sogenannte „technische und organisatorische Maßnahmen“). Hierzu zählen insbesondere die interne und externe Zugriffskontrolle in Bezug auf die erfassten Datenbestände.
    • Der Anbieter stellt sicher, dass die Daten durch ein restriktives User-Verwaltungssystem jederzeit vor unbefugter Verarbeitung geschützt sind, dass der Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen durch entsprechende Schließtechnik und Berechtigungsvergabe auf den notwendigen Personenkreis beschränkt ist sowie dass durch den Einsatz entsprechender technischer Sicherheitssysteme nach den anerkannten Regeln der Technik kein unbefugter Zugriff von außen möglich ist.
    • Der Anbieter wird den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn er der Ansicht ist, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen Datenschutzvorschriften verstößt.
    • Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach dem BDSG oder anderen Vorschriften für den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitungen im Rahmen des Auftragsverhältnisses erleidet, ist der Auftraggeber gegenüber den Betroffenen verantwortlich. Soweit der Auftraggeber zum Schadensersatz gegenüber dem Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff bei dem Anbieter vorbehalten.
    • Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts an Daten oder Unterlagen ist während der Vertragsdauer und danach (gleichgültig, aus welchem Grund das Auftragsverhältnis endet) ausgeschlossen.
  • Der Kunde stimmt im Rahmen der in den beiden vorstehenden Absätzen 1 und 10.2 genannten Verwendungszwecken der Übermittlung der Daten in Länder außerhalb der Europäischen Union unter der Maßgabe zu, dass der Anbieter durch geeignete Maßnahmen ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellt. Dies kann z. B. durch Abschluss der von der EU-Kommission veröffentlichten Standardvertragsklauseln oder sonstigen bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde freigegebenen vertraglichen Vereinbarungen erfolgen.
 

11. Vertragslaufzeit / Kündigung / Rücktritt

  • Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung. In Ermangelung einer Vereinbarung über den Beginn der Vertragslaufzeit beginnt der Vertrag mit dem Beginn der Leistung.
  • Von dem Vorstehenden unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung resp. zum Rücktritt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der Anbieter ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages resp. zum Rücktritt vom Vertrag insbesondere berechtigt, wenn
    • der Auftraggeber gegen gesetzliche Verbote oder die über den Inhalt anzuliefernder Materialien und Daten getroffenen Vereinbarungen (vgl. auch Absatz 2 und Absatz 5.8) verstößt,
    • der Auftraggeber in nicht nur völlig unerheblicher Weise gegen die getroffene Nutzungsrechtsvereinbarung (Absätze 1 ff.) und/oder die getroffene Vertraulichkeitsvereinbarung (Absätze 9.4 ff.) verstößt,
    • der Auftraggeber mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung, bspw. in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der der monatlichen Vergütung entspricht, in Verzug kommt,
    • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder
    • eine nach derzeitigem Stand nicht vorherzusehende grundlegende Änderung der rechtlichen oder technischen Standards oder andere Umstände es dem Anbieter unzumutbar machen, die vertragliche Leistung zu erbringen.
  • Jede Kündigung/Rücktrittserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • In den Fällen der 2.1 bis 11.2.4 ist der Anbieter berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
  • Im Falle des 2.5 hat der Auftraggeber für bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Leistungen des Anbieters die Vergütung in voller Höhe zu entrichten.
 

12. Änderungen von AGB, Leistungskonditionen und/oder Preisen

  • Der Anbieter ist berechtigt, die AGB, die Leistungskonditionen und/oder die Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Änderungen wird der Anbieter dem Auftraggeber in Textform (i. d. R. per E-Mail) oder schriftlich mitteilen.
  • Änderungen zu Ungunsten des Auftraggebers wird der Anbieter nur aus triftigen Gründen vornehmen oder, wenn der Auftraggeber hierdurch gegenüber den bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen nicht deutlich schlechter gestellt wird und/oder von diesen nicht deutlich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    • es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Leistungen gibt oder
    • wenn Dritte, von denen der Anbieter zur Erbringung seiner Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot und/oder ihre Preise ändern.
  • Beabsichtigt der Anbieter über den in den Absätzen 1 und 12.2 beschriebenen Umfang hinausgehende Änderungen in Bezug auf AGB, vereinbarte Leistungskonditionen und/oder vereinbarte Preise, wird er diese Änderungen dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform oder schriftlich mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich Widerspruch einlegt. Der Anbieter wird den Auftraggeber auf diese Folge in der Änderungsmitteilung hinweisen. Widerspricht der Auftraggeber Änderungen, steht dem Anbieter das Recht zu, den Vertrag oder von den Änderungen betroffene Teile des Vertrages mit einer Frist von zwei Monaten durch außerordentliche Kündigung zu beenden; dieses Sonderkündigungsrecht hat der Anbieter innerhalb von einem Monat nach Widerspruch des Auftraggebers auszuüben.
 

13. Haftung des Anbieters / Mängelbeseitigung

  • Für das Erreichen eines bestimmten Erfolges oder das Erzielen bestimmter Leistungsergebnisse haftet der Anbieter nur, soweit dies in einer schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich abweichend vorgesehen ist. Ein wirtschaftlicher Erfolg und das Erzielen bestimmter Qualifikationen ist unter keinen Umständen geschuldet.
  • Im Falle der Erbringung der Leistung oder von Teilen hiervon über Telekommunikationsnetze und/oder das Internet haftet der Anbieter nicht für eine ununterbrochene Erreichbarkeit der Leistung (vgl. Abs. 8).
  • Fällt die Leistung aus Gründen aus oder verzögert sich aus Gründen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen höherer Gewalt, Streiks, aufgrund Änderungen gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten, Krankheit oder Unfall der für die Leistungserbringung vorgesehen Person, oder aus vergleichbaren Gründen, werden sich die Parteien hierüber schnellstmöglich verständigen und sich daüber abstimmen, ob und in welcher Weise die Durchführung der betroffenen Leistungsbestandteile nachgeholt werden kann. Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich, so wird der Anbieter von der Leistungspflicht frei. Die vertraglichen Ansprüche des Anbieters lässt dies unberührt. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  • Soweit die Leistungserbringung mittels Software erfolgt, ist dem Aufraggeber bewusst, dass Software niemals vollständig fehlerfrei erstellt werden kann. Der Anbieter kann insoweit nicht gewährleisten, dass die Leistung unter allen Hard- und Softwarekonstellationen („Systemkonfigurationen“) stets fehler- und unterbrechungsfrei läuft und sämtliche Fehler behebbar sind oder behoben werden. Insoweit ist keine absolut fehlerfreie Leistung geschuldet. Der Anbieter und seine Erfüllungsgehilfen erbringen die Leistung vielmehr so, dass sie bei Lieferung unter den verbreitetsten Systemkonfigurationen verwendbar sind. Bei lediglich unerheblichen oder kurzzeitigen Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit und der Abrufbarkeit der Leistung sind Ansprüche gegen den Anbieter ausgeschlossen.
  • Im Falle ganz oder teilweise mangelhafter Leistung durch den Anbieter steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Nachbesserung zu. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, so hat der Auftraggeber wahlweise ein Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) in angemessener Weise oder Rücktritt. Die Minderung erfolgt in dem Umfang, in dem der Zweck des Vertrages beeinträchtigt wurde (maximal in Höhe der Vergütung für die jeweils betroffene Leistung, bei einer für länger als 12 Monate vereinbarten Leistung maximal in Höhe der jährlichen Vergütung für die betroffene Leistung). Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  • Soweit es sich um offensichtliche Fehler handelt, sind Mängelrügen dem Anbieter innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, sind jegliche Ansprüche ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Aufraggebers, auch auf Schadensersatz, beträgt bei offensichtlichen Mängeln drei Monate, im Übrigen verjähren Schadensersatzansprüche des Aufraggebers ein Jahr nach Eintritt des Schadens, spätestens jedoch zwei Jahre nach Erbringung der Leistung.
  • Kommt der Anbieter schuldhaft mit der Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – wegen des Verzögerungsschadens eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der vom Verzug betroffenen Leistungen verlangen. Weitergehende Ansprüche wegen des schuldhaften Verzugs stehen dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Vereinbarung eines Fixgeschäftes zu.
  • Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
  • Zu Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Anbieter nur verpflichtet, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, soweit es sich um eine den Vertragszweck gefährdende Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Als vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten anzusehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf typische bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.
  • Eine Haftung des Anbieters ist ferner ausgeschlossen, sofern sie überwiegend durch eine oder mehrere Handlungen des Auftraggebers und/oder sonstiger Dritter, die dem Anbieter nicht zuzurechnen sind, verursacht wurde. Im Falle der teilweisen Verursachung durch den Auftraggeber und/oder Dritte haftet der Auftragnehmer nur anteilig für das eigene Verschulden.
  • Die Haftung des Anbieters für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ist beschränkt auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Als wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten anzusehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Des Weiteren ist die Haftung auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  • Der Anbieter haftet nicht für Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Ersatzansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber.
  • Im Falle höherer Gewalt sind sämtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
  • Vorstehende Haftungsbeschränkungen und Verjährungsregeln gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für auf arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhende Ansprüche sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
 

14. Vergütung / Zahlungen / Aufrechnung / Zurückbehaltung

  • Preisangaben verstehen sich stets netto zuzüglich der zur Zeit der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • Soweit im Auftragsdokument nicht abweichend geregelt, erbringt der Anbieter die Leistung auf Zeit- und Materialbasis. Alle Vergütungen für die Leistung verstehen sich zuzüglich Reise- und Unterbringungskosten und Spesen sowie der sonstigen angemessenen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen. Diese Ausgaben können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
  • Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt hinsichtlich der Reisekosten:
  • Ausgangsort ist Hannover.
  • Bei Anreisemöglichkeit mit Deutsche Bahn unter 4 Stunden erfolgt die Reise in der 1. Klasse mit Bahncard 50 1. Klasse nach Tagespreis.
  • Bei Anreisemöglichkeit mit Deutsche Bahn über 4 Stunden erfolgt die Reise per Flug in der Economy Class, über 10 Stunden Reisezeit erfolgt die Reise per Flug in der Business Class.
  • An Wochenenden oder bundeseinheitlichen Feiertagen erbrachte Leistungen werden mit einem Aufschlag von 20% vergütet.
  • Soweit nicht anders vereinbart werden Reisezeiten, mit Ausnahme der Zeit des Pendelns vom Wohnsitz zum regulären Arbeitsplatz, als Arbeitszeiten angesehen und dem Aufraggeber in Rechnung gestellt.
  • Der Anbieter ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen.
  • Rechnungsstellung durch den Anbieter erfolgt in der Regel zum Monatsende.
  • Der Anbieter übersendet dem Auftraggeber Rechnungen in digitaler Form (i. d. R. per E-Mail). Der Auftraggeber stimmt einer ausschließlichen Versendung der Rechnung in digitaler Form zu und ist damit einverstanden, dass eine Rechnung in Papierform nicht geschuldet ist.
  • Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge bis spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
  • Hat der Auftraggeber dem Anbieter eine Einzugsermächtigung bzw. nach erfolgter Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren ein SEPA-Mandat erteilt, erfolgt die Zahlung per Bankeinzug. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens drei Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen hat.
  • Für jede Mahnung kann der Anbieter einen pauschalen Mahnkostenbetrag in Höhe von 30,00 Euro erheben, wobei dem Auftraggeber der Nachweis gestattet ist, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  • Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, kann der Anbieter
    • die Leistung aussetzen,
    •  ohne Rücksicht auf ursprünglich vereinbarte Zahlungsziele sämtliche für die (restliche) Vertragslaufzeit vereinbarte Beträge sofort fällig stellen und
    • die weitere Leistungserbringung von dem Ausgleich sämtlicher offen stehender Beträge abhängig machen.

Die Absätze 14.12.2 und 14.12.3 gelten entsprechend, wenn objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen.

  • Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
 

15. Eigentumsvorbehalt

  • Der Anbieter behält sich das Eigentum an im Rahmen der Leistungserbringung an den Auftraggeber übergebenen Gegenständen bis zum Zeitpunkt des Ausgleiches sämtlicher Zahlungsforderungen des Anbieters gegen den Auftraggeber aus dem Vertragsverhältnis vor.
 

16. Sonstiges

  • Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem geschlossenen Vertrag ist Laatzen, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder sein Wohnsitz unbekannt oder im Ausland ist.
  • Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sollten eine oder mehrere der in diesen AGB getroffenen Regelungen unwirksam sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht die Parteien eine Einigung herbeiführen, die den durch die unwirksame Bestimmung beabsichtigten Zweck erreicht.



Stand: September 2016

Ansprechpartner

Christian Bredlow

Geschäftsführender Lotse

Stephan Theiß

Geschäftsführender Lotse